in der Beschlussfassung vom 14.12.2009 (Download der Satzung als PDF)
§ 1 Vereinsname, -sitz, -farben, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Polizei-Sportverein Köln 1922 e.V.“ und trägt die Kurzbezeichnung ,,PSV Köln“.
Der Vereinssitz und die Geschäftsadresse ist das Polizeipräsidium Köln.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 4453 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind ,,grün-weiß“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Zweck, Gemeinnützigkeit, Ziele
b) durch interne und externe Öffentlichkeitsarbeit und
c) durch (Sport-, Brauchtums- oder Kultur-) Veranstaltungen
das Verständnis und den Kontakt zwischen Bürgern/-innen und der Kölner Polizei zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Arten der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder gliedern sich in
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder, -vorsitzende
d) fördernde Mitglieder
zu a) Aktive Mitglieder nehmen am Sport- bzw. Vereinsbetrieb teil.
zu b) Passive Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrag, nehmen aber nicht am Sportbetrieb teil.
zu c) Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz wird in der Ehrenordnung geregelt.
zu d) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch geldliche oder sächliche Zuwendungen.
(3) Beginn der Mitgliedschaft, Aufnahme, Aufnahmegebühr
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Antragsstellung in der jeweiligen Abteilung, deren Leitung dem Antrag zustimmen muss. Der Aufnahmeantrag muss vom Antragssteller eigenhändig unterschrieben sein. Die Aufnahme von Mitgliedern vor vollendetem 18. Lebensjahr bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung des / der gesetzlichen Vertreter (-s) (Unterschrift (-en) auf dem Beitrittsformular). Mögliche Warte- und Bewährungszeiten können von den jeweiligen Abteilungen angemessen festgelegt werden.
Gleichzeitig mit dem Eintritt ist ggf. eine Aufnahmegebühr zu entrichten (§ 4). Bei Aufnahme erhält das Mitglied ein Satzungsexemplar und ggf. eine Abteilungsgeschäftsordnung. Mit der Aufnahme in den PSV werden die Satzung und die Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilung anerkannt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch die jeweilige Abteilungsleitung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung beim Geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über eine Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet – unabhängig von der Art der Mitgliedschaft –
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Auflösung des Vereins
zu b) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Abteilungsleitung oder dem Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er ist grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
zu c) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied in schwerwiegender Form gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere
– durch grobe oder mehrfache Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen
– durch Schädigung des Ansehens des Vereins nach außen
– durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
– durch Gefährdung des inneren Bestandes einer Abteilung oder des Vereins
– durch Nichterfüllung von Zahlungspflichten.
Die Antragsstellung hierzu obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Hauptvorstand, den Abteilungsleitungen oder der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit). Der Hauptvorstand entscheidet (mit einfacher Mehrheit) nach Anhörung von Betroffenen und Antragstellern über den Ausschluss. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von acht Tagen nach Erhalt das Recht der schriftlichen Beschwerde beim Ehrenrat (§ 10) zu. Dieser entscheidet dann (mit einfacher Mehrheit) endgültig.
(5) Mitgliederverwaltung
Die Mitgliederverwaltung kann mittels automatisierter Datenerfassung erfolgen.
Die Weitergabe von Daten an Unbefugte ist unzulässig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge / Pflichten der Mitglieder
(1) Allgemeines
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
– Grundmitgliedsbeitrag
– abteilungsspezifische Leistungsbeiträge
– ggf. Umlagen
– ggf. einmalige Aufnahmegebühr.
Alle Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich über das Bankeinzugsverfahren.
In besonderen Härtefällen entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag über eine Reduzierung der Grundmitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder. Der Satzung kann eine Beitragsordnung beigegeben werden, die durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht ist grundsätzlich das Mahnverfahren einzuleiten. Die Höhe der Mahngebühren und der Verwaltungskosten legt der Hauptvorstand fest. Rückständige Vereinsbeiträge sind auch nach Vereinsausschluss zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen bzw. anteilige Rückzahlung der Beiträge.
(2) Grundmitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Grundmitgliedsbeitrag, der mindestens dem an den LSB zu entrichtenden Beitrag entspricht. Über die tatsächliche Höhe des Grundmitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Nach erstmaliger Festlegung der Beiträge ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung nur bei Veränderungen erforderlich.
(3) Abteilungsspezifische Leistungsbeiträge und Aufnahmegebühren
Abteilungsspezifische Leistungsbeiträge und Aufnahmegebühren sind bei Erfordernis und nach Beschluss der Abteilungsleitung möglich. Sie bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes. Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist möglich. Der Grundmitgliedsbeitrag wird nur einmal fällig. Weitere abteilungsspezifische Leistungsbeiträge bzw. ggf. Aufnahmegebühren sind zusätzlich zu entrichten.
(4) Umlagen
Darüber hinaus können bei Bedarf durch den Hauptvorstand besondere Umlagen, maximal in Höhe des zweifachen Grundjahresmitgliedbeitrages, beschlossen werden.
(5) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere die Änderungen:
a) des Namens
b) der Anschrift
c) der telefonischen Erreichbarkeit
d) der Bankverbindung
e) von weiteren persönlichen Dingen, die für das Vereins- und Beitragswesen relevant sind.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Geschäftsführende Vorstand
– der Hauptvorstand
– der Ehrenrat.
§ 6 Mitgliederversammlung / Beschlüsse / Stimmrecht / Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Diese wird grundsätzlich durch den / die 1. Vorsitzende(-n) oder dessen / deren Vertreter (-in) geleitet. Bei Wahlen wird ein / eine Versammlungsleiter (-in) gewählt.
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten (Jahreshauptversammlung). Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über den Grundmitgliedsbeitrag.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Geschäftsführenden Vorstand über die Abteilungsleitungen. Die Nutzung weiterer Informationswege / Medien zur Bekanntgabe der Einladung steht offen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Anträge durch Entscheidung der Versammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Antragsberechtigt sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
– auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Hauptvorstandes oder
– auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe.
Die Tagesordnung kann bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf den Anlass beschränkt sein. Soweit zutreffend gelten die Regelungen des § 6 (1).
(3) Stimmrecht
Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr (Ausnahme Jugendwart (-in) oder Wahlen / Abstimmungen im Jugendbereich) hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Fördermitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Bei der Entlastung hat der Geschäftsführende Vorstand kein Stimmrecht.
(4) Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Änderungen der Satzung oder von Teilen derselben und die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Beabsichtigte Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes oder die Absicht zur Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung vorab bekannt zu geben. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.
(5) Wahlen
Geheime Wahlen sind nur auf Antrag durchzuführen. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme Jugendwart (-in)). Nicht anwesende Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung für ein Amt kandidieren, sofern dem Geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Einverständniserklärung für den Fall einer Wahl vorliegt. Bei Wahlen ist der / diejenige gewählt, der / die die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein (-e) Kandidat (-in) die notwendige Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten (-innen), die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, erforderlich. Hier reicht die einfache Mehrheit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll niederzulegen und durch den / die Versammlungsleiter (-in) und den / die Protokollführer (-in) zu unterzeichnen.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem / der
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Hauptkassenwart (-in)
– Geschäftsführer (-in)
– Pressewart (-in).
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der / die 1. und der / die 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die 1. Vorsitzende (-n), im Verhinderungsfalle durch den / die 2. Vorsitzende (-n) vertreten.
(2) Aufgaben
In allen nicht grundsätzlichen Fragen kann der Geschäftsführende Vorstand unabhängig vom Hauptvorstand Entscheidungen treffen. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Leitung der Mitgliederversammlung durch die / den Vorsitzende (-n) oder die / den stellvertretenden Vorsitzende (-n)
c) Darstellung des Rechenschafts-, Kassen-, Jahres- bzw. Geschäftsbericht in der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Teilnahme an Abteilungsversammlungen
f) Genehmigung und Versagung von Kassen und Konten der Abteilungen
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Kommissarischer Einsatz einer Abteilungsleitung
i) Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern
j) Abschluss und Kündigung von (Arbeits-) Verträgen
Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
b) die Namen der Teilnehmer (-innen) und der / des Sitzungsleiter (-in)
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Der Geschäftsführende Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ein (-e) stellvertretende (-r) Vorsitzende (-r), anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
§ 8 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus
– dem Geschäftsführenden Vorstand
– den Abteilungsleitern / -leiterinnen oder deren Stellvertretern / Stellvertreterinnen
– dem / der Jugendwart(-in)
– den Ehrenvorsitzenden (mit beratender Stimme).
Die Abteilungsleiter (-innen) werden durch die Abteilungsmitglieder gewählt und durch den Hauptvorstand bestätigt. Der Jugendwart / die Jugendwartin wird gemäß der Jugendordnung gewählt und durch den Hauptvorstand bestätigt.
Der Hauptvorstand tritt in der Regel einmal je Quartal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit in einer Wahl bzw. Abstimmung entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
Dem Hauptvorstand obliegen insbesondere die
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Leitung des Sportbetriebes
c) Verwaltung des Vereins in allen grundsätzlichen Fragen
d) Beratung und Entscheidung zu eingebrachten Anträgen
e) Erarbeitung von Vorschlägen zum Mitgliedsbeitrag
f) Entscheidung zur Reduzierung der Mitgliedsbeiträge
g) Festsetzung von Umlagen oder Kursgebühren
i) Aufstellung einer möglichen Beitrags-, Finanz- und Ehrenordnung
j) Förderung des Solidargedankens des Vereins
k) Gewährleistung einer gerechten Berücksichtigung aller Abteilungen
l) Beschlussfassung zu Abteilungsgründungen und –auflösungen
m) Bestätigung der Abteilungsleiter (-innen) bzw. des / der Jugendwart (-in)
n) Genehmigung von Abteilungsgeschäftsordnungen
o) Genehmigung von bestimmten Veranstaltungen der Abteilungen und des Hauptvereins
p) Benennung eines Ehrenrates
q) Beschlussfassung zu Vereinsehrungen, zur Ehrenmitgliedschaft und zum Ehrenvorsitz
r) Beschlussfassung über eine angemessene Entschädigung für Tätigkeiten im Dienst des Vereins.
Der Hauptvorstand und die Abteilungsleitungen können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Kassenprüfer (-innen)
§ 10 Ehrenrat
Der Ehrenrat ist kein ständiges Organ des Vereins, sondern wird im Bedarfsfall eingesetzt. Die Mitglieder sind im Bedarfsfalle vom Hauptvorstand (Beschluss mit einfacher Mehrheit) aus dem Kreise der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu benennen. Er setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Darüber hinaus gehören Ehrenvorsitzende des Hauptvereins auf eigenen Wunsch diesem Gremium beratend an.
Der Ehrenrat dient u. a.
– der Schlichtung persönlicher Streitigkeiten der Mitglieder untereinander
– der Entscheidung über die Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitglieds (§ 4 c).
§ 11 Abteilungen
Abteilungen.
b) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus. Die Auflösung einer Abteilung hat keinen Einfluss auf diese Mitgliedschaft.
c) Die Durchführung von Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ist grundsätzlich Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
d) Die Gründung einer Vereinsabteilung obliegt der Beschlussfassung durch den Hauptvorstand. Bei Ablehnung ist der Hauptvorstand in keiner Begründungspflicht.
e) Eine Abteilung kann durch Mehrheitsbeschluss der Abteilungsversammlung und nach Bestätigung dieses Beschlusses durch den Hauptvorstand aufgelöst werden.
f) Eine Abteilung kann weiterhin durch Mehrheitsbeschluss des Hauptvorstandes aufgelöst werden, wenn die Abteilung aus eigener Kraft personell und organisatorisch nicht mehr in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb zu gewährleisten, die Abteilung auf Dauer ihren Betrieb nicht mehr finanziell gewährleisten kann oder in grober Weise gegen die Satzung und Vereinsinteressen verstößt.
g) Jede Abteilung des Vereins wird von einer in der Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsleitung geführt.
h) Bei Ausscheiden eines Leitungsmitgliedes der Abteilung bestimmt die Abteilung die Nachfolge in eigener Verantwortung. Handelt es sich um einen / eine neue Abteilungsleiter(-in) muss diese (-r) durch den Hauptvorstand bestätigt werden.
i) Der Geschäftsführende Vorstand kann eine kommissarische Abteilungsleitung für einen befristeten Zeitraum einsetzen, wenn der Bestand der Abteilung oder die Interessen des Vereins gefährdet sind.
j) Die Abteilungen sind dazu verpflichtet mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
k) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Geschäftsführende Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung zuzuleiten.
l) Über Abteilungsversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
m) Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
n) Die Regelungen dieser Satzung finden in den Abteilungen analoge Anwendung, d. h. Abteilungsgeschäftsordnungen müssen im Einklang mit dieser Satzung stehen und sind dem Hauptvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
o) Haushaltspläne sowie Kassenunterlagen der Abteilungen sind dem Geschäftsführenden Vorstand auf Anforderung vorzulegen.
p) Die Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen, sofern dieses nicht vom Geschäftsführenden Vorstand ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Der Geschäftsführende Vorstand hat jederzeit das Recht, mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen, derartige Genehmigungen, insbesondere zum Bankkonto und Beitragsinkasso zurückzuziehen.
r) Die Abteilungsleitungen verkehren unmittelbar mit den jeweiligen Fachverbänden.
s) Die Schlusszeichnung aller wesentlichen Rechtsgeschäfte und Vertragsabschlüsse der Abteilungen obliegt dem / der 1. bzw. 2. Vorsitzenden des Hauptvereins.
t) Veranstaltungen der Abteilungen von größerer und überörtlicher Bedeutung müssen vom Hauptvorstand genehmigt werden.
§ 12 Jugend
Dies gilt auch für die ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
Einzelheiten kann eine Vereinsjugendordnung regeln.
§ 13 Haftung
§ 14 Sonstige Ordnungen
§ 15 Kassenführung
Der Verein kann sich eine Finanzordnung geben.
§ 16 Vergütungen
§ 17 Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil, es unterliegt der Verwaltung des Geschäftsführenden Vorstandes, der es nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwenden darf. Hierüber gibt der Geschäftsführende Vorstand auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern Rechenschaft.
§ 18 Datenschutz
(1) Datenspeicherung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf (z. B. Adresse, Alter, Bankverbindung). Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System beim Geschäftsführenden Vorstand gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Die Mitglieder erhalten über die Abteilungsleitungen Kenntnis über die gespeicherten Daten.
(2) Meldungen an Verbände
Als Mitglied von Fach- und Dachverbänden ist der Verein ggf. verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die jeweiligen Verbände zu melden. Übermittelt werden grundsätzlich Namen, Alter, Adressen und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
(3) Weitergabe von Daten
Der Verein gibt grundsätzlich keine personenbezogenen Informationen an Mitglieder oder außenstehende Dritte weiter. Bei Bekanntgabe von besonderen Ereignissen des Vereinslebens durch den Vorstand können ggf. personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
(4) Datenlöschung
Beim Austritt werden die gespeicherten personenbezogenen Daten des Mitglieds grundsätzlich aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab Datum des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Walter-Pauli-Ring 2-4, 51103 Köln,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Die Änderung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.12.2009 beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister anstelle der bisherigen Vereinssatzung in Kraft.
Köln, den 14.12.2009