in der Beschlussfassung vom 03.03.2012 (Download der Abteilungsordnung als PDF)

§ 1 Name der Abteilung und Grundlage der Abteilungsordnung

(1) Gemäß § 11 n der Satzung ist die Abteilung berechtigt, sich zur Regelung der internen Abläufe
eine die Satzung ergänzende Abteilungsordnung zu geben.
(2) Die Abteilung ist berechtigt den Namen Luftsportabteilungzu führen.
(3) Der Zweck der Luftsportabteilung ist die Ausübung des Luftsports in den Luftsportarten, wie sie der Dachverband Deutscher Areoclub (DAeC) vertritt.
(4) Die Luftsportabteilung ist Mitglied im DAeC – Landesverband NRW e.V.
(5) Die Luftsportabteilung verpflichtet sich insbesondere der Jugendarbeit. Die Integration und Betreuung einer Jugendgruppe bzw. Schülerfluggemeinschaft (SFG) sichert diese Verpflichtung. Die Belange der SFG regelt die Erlasslage des Schulministeriums. Der jeweilige Tutor der SFG ist Mitglied des Abteilungsausschusses und vertritt dort die Trägerschule.
(6) Die Jugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Hauptvereins und dieser Abteilungsordnung selbst. Sie kann sich eine Jugendordnung geben.

§ 2 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen

(1) Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Hauptvereins.
(2) Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Hauptvereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
(4) Die Abteilungen vertreten den Hauptverein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Abteilung des Hauptvereins ist die Mitgliedschaft im Hauptverein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Hauptvereinsmitgliedschaft.
(2) Im Rahmen der Hauptvereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen unter Beachtung deren Abteilungsbeiträge und Abteilungsordnung sportlich betätigen.
(3) Für den Erwerb und die Beendigung der Hauptvereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Hauptvereinssatzung.
(4) Die Abteilungen können darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen sowie die g esetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen und Auflagen.
(5) Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Hauptverein oder in einer Abteilung müssen schriftlich erfolgen. Kündigung mittels E-Mail ist zulässig, wenn die rechtzeitige Versendung durch eine Bestätigung nachgewiesen werden kann.

§ 4 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus einer Abteilung

(1) Gegen ein Abteilungsmitglied können unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
1. Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss der Abteilungsleitung;
2. Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung.
(2) Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der Hauptverei
nssatzung in den §3 (4) entsprechend. Dies bedeutet: Gegen die Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt das Recht zur schriftlichen Beschwerde beim Ehrenrat (§ 10 der Satzung des Hauptvereins) zu. Dieser entscheidet dann endgültig.

§ 5 Abteilungsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Hauptvereins haben nach § 4 der Hauptvereinssatzung Vereinsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Abteilungen sind daneben gemäß § 4 (1) der Hauptvereinssatzung ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben.
(3) Danach können die Abteilungen von ihren Mitgliedern folgende Abteilungsbeiträge erheben:
1. Jahresbeitrag
2. Aufnahmegebühr
3. Verwaltungskosten
4. Umlagen einschließlich Gebühren für die Nutzung von Sportgeräten
5. Arbeitsleistungen
(4) Über die Beiträge gemäß Absatz (3) beschließt die Abteilungsversammlung. Der Jahresbeitrag
und die Aufnahmegebühr bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes gemäß § 4 (3) der Hauptvereinssatzung.
(5) Die jeweils gültige Gebührenordnung ist Teil dieser Abteilungsordnung und als Anhang beigefügt. Bei einer Änderung der Beiträge durch die Abteilungsversammlung bleibt der übrige Teil der Abteilungsordnung unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilungen die Regeln der Hauptvereinssatzung gemäß § 4 (5).
(2) Die Abteilungsmitglieder sind an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilungen gebunden und erkennen diese an.
(3) Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
(4) Bei der Benutzung der Einrichtungen und der Sportgeräte sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Fluglehrer, des Motorflugreferenten, des Segelflugreferenten, der technischen Leitern und der Abteilungsleitung
ist Folge zu leisten.

§ 7 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:
1. die Abteilungsleitung,
2. die Abteilungsversammlung
3. der Abteilungsausschuss.

§ 8 Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitung besteht aus
  • dem Abteilungsleiter,
  • seinem Stellvertreter und
  • dem Kassenwart.
(2) Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis vom § 7 der Hauptvereinssatzung abgewichen.
(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen.
(4) Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung geregelt werden.
(5) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch den Hauptvorstand bestätigt. Dabei stehen in geraden Jahren der Abteilungsleiter und der Kassenwart zur Wahl, in ungeraden Jahren der Stellvertreter des Abteilungsleiters. Scheidet ein Abteilungsleitungsmitglied aus, kann die Abteilungsleitung für eine Übergangsphase bis zur nächsten Abteilungsversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder ein Mitglied als „Ersatzabteilungsleitungsmitglied“ kommissarisch berufen bzw. die Aufgaben einem anderen Abteilungsleitungsmitglied übertragen. Hierzu ist die absolute Mehrheit der verbliebenen Abteilungsmitglieder erforderlich. Liegt keine absolute Mehrheit vor oder scheidet mehr als ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ende der Legislaturperiode aus, so ist zeitnah eine außerordentliche Abteilungsversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
(6) Im übrigen gelten für die Aufgaben, die Fragen der Bestellung etc. die Regelungen der Hauptvereinssatzung analog.

§ 9 Abteilungsversammlung

(1) Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von der Abteilungsleitung per Mail an die der Abteilung zuletzt mitgeteilte Mailadresse der Mitglieder, durch Aushang im Abteilungsclubheim (schwarzes Brett) und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Abteilung einberufen. Im Übrigen gelten für die Fragen der Einberufung die Regelungen in der Hauptvereinssatzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.
(2) Die Einberufung erfolgt drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor derAbteilungsversammlung bei der Abteilungsleitung schriftlich eingegangen sein. In der Abteilungsversammlung können zusätzliche Anträge durch Entscheidung der Versammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Antragsberechtigt sind nur stimmberechtigte Abteilungsmitglieder.
(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung des Hauptvereins entsprechend.
(5) Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer;
2. Entlastung der Abteilungsleitung;
3. Neuwahlen der Abteilungsleitung, der Kassenprüfer und der gemäß § 10 (3) wählbaren Mitglieder des Abteilungsausschusses;
4. Festsetzung der Abteilungsbeiträge;
5. Wahl der Abteilungsdelegierten zur Delegiertenversammlung;
6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
7. Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung.

§ 10 Abteilungsausschuss

(1) Mitglieder des Abteilungsausschusses sind folgende Abteilungsmitglieder: Die Fluglehrer, der Pressereferent, der Motorflugreferent, der Segelflugreferent, die technischen Leiter, die Projektleiter, der Tutor der Schülerfluggemeinschaft, die Jugendleiter und die Abteilungsleitung.
Der Ausschuss wird durch die Abteilungsleitung ein berufen und vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Aufgabe des Ausschusses ist die fachliche Beratung der Abteilungsleitung in allen sportlichen sowie technischen und administrativen Angelegenheiten. Der Ausschuss hat keine Entscheidungskompetenzen.
(3) Folgende Mitglieder des Abteilungsausschusses werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wenn die Abteilungsleitung einen Bedarf jeweils dafür sieht:
  • Projektleiter, z.B. für die Flugzeuge
  • Pressereferent
  • Segelflugreferent
  • Motorflugreferent
  • Jugendleiter

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) In Abweichung von der Hauptvereinssatzung sind in der Abteilungsversammlung alle aktiv oder passiv gemeldeten Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
(2) Zur Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder des Hauptvereins die
Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache – oder Stimmrecht.
(3) An den Abteilungsversammlungen können Gäste und Nichtmitglieder teilnehmen, falls kein anwesendes stimmberechtigtes Abteilungsmitglied der Teilnahme widerspricht.
(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(5) Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung.

§ 12 Protokollierung

(1) Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Protokolle sind dem Hauptvorstand des Hauptvereins innerhalb von 10 Tagen zur Kenntnis vorzulegen.

§ 13 Mitgliederverwaltung

(1) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Hauptvereins.
(2) Die Abteilung und der Hauptverein unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung im Hauptverein.

§ 14 Änderung der Abteilungsordnung

(1) Für Änderungen dieser Abteilungsordnung ist die Abteilungsversammlung zuständig.
(2) Für die Beschlussfassung über die Änderung der Abteilungsordnung ist die 2/3 Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung einer Abteilung

(1) Eine Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden. Für diese
Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Hauptvereinssatzung entsprechend.
(2) Für die Durchführung der Abteilungsversammlung über die Auflösung der Abteilung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Hauptvereinssatzung entsprechend.
(3) Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Hauptvereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.
(4) Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Hauptvorstandes des Hauptvereins. Diese Zustimmung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung der Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen.

§ 16 Anwendung der Hauptvereinssatzung

(1) Sollte diese Abteilungsordnung eine Regelung nicht enthalten, ist die Satzung des Hauptvereins anzuwenden.
(2) Bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen gelten die Regelungen der Satzung des Hauptvereins. In Zweifelsfällen entscheidet der Hauptvorstand des Hauptvereins.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 03.03.2012 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage des Beschlusses in Kraft.
(2) Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.