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Es braucht nicht viele Voraussetzungen zum Fliegen! Mindestens 16 Jahre musst du zu Beginn der Motorflugausbildung alt sein und deine körperliche Fitness durch eine medizinische Flugtauglichkeitsuntersuchung unter Beweis gestellt haben. Hast du dein „Medical“ (Flugtauglichkeitszeugnis) in der Hand, steht der weiteren Ausbildung bis zum Erhalt der Motorfluglizenz nichts mehr im Weg.

Deine Lizenz erhälst du nach bestandener Prüfung, wenn du mindestens 17 Jahre alt bist. Im Lizenzwesen wurden in den letzten 2 Jahren einige Änderungen zur Einführung der EASA-Lizenzen umgesetzt: Europaweit wurden durch die EASA (European Aviation Safety Agency) neue Regelungen, genannt „EASA-FCL “ (Flight Crew Licensing), für das Lizenzwesen eingeführt. Seit dem 08. April 2013 werden neue Lizenzen nur noch nach diesen Voraussetzungen erteilt.

Mit unserem Motorsegler können folgende Lizenzen erworben werden:

-LAPL(A)
-Touring Motorsegler Classrating
-Nachtflug-Berechtigung
-Wolkenflugberechtigung

PPL(A) dürfen wir leider bis auf Weiteres nicht mehr mit unserer Dimona ausbilden.

 

LAPL(A)

LAPL(A) (Light Aircraft Pilot Licence (Aeroplane)) berechtigt im Rahmen der neuen EASA-Lizenzen zum Motorflug. Der PSV bietet die Ausbildung zum LAPL (A) mit der Berechtigung TMG an.

Rechte eines LAPL(A) Piloten:

Inhaber einer LAPL(A) für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC (Pilot in Command) mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG (Touring Motorsegler) mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden dürfen (inkl. Pilot 4 Personen).

Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.

Anschließend kann die Erweiterung der Lizenz für FLugzeuge bis 2.000 kg (SEP) in Kooperation mit unserem Partnerverein LSV Rodenkirchen erworben werden.

Voraussetzungen für die Ausbildung:

Der Bewerber für LAPL(A) muss

  • bei Beginn der Ausbildung mindestens 16 Jahre alt sein, zur Erlangung der Lizenz mindestens 17 Jahre
  • im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses (Medical) für LAPL sein
  • Selbsterklärung über schwebende Strafverfahren einreichen
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einreichen
  • Einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Bezirksregierung Düsseldorf einreichen
  • Teilnahme an einem Kurs für Sofortmaß nahmen am Unfallort (max. 1 Jahr alt) bestätigen

Theoretische Ausbildung für LAPL(A):

(Die Theorieinhalte können in einem Fernlehrgang oder im Nahunterricht erlernt werden.)

  • Luftrecht
  • menschliches Leistungsvermögen
  • Meteorologie
  • Kommunikation

und besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:

  • Grundlagen des Fliegens
  • Betriebliche Verfahren
  • Flugleistung und Flugplanung
  • Verhalten in besonderen Fällen
  • Navigation

Praktische Ausbildung für LAPL(A):

Zur praktischen LAPL(A) Ausbildung sind mindestens 30 Blockstunden erforderlich (Blockzeit: von der ersten Bewegung des LFZ bis zum Stillstand) und setzt sich wie folgt zusammen:

  • mindestens 15 Stunden mit Fluglehrer
  • davon mindestens 5 Stunden im Überlandflug mit Fluglehrer
  • mindestens 6 Stunden überwachter Alleinflug
  • davon 3 Stunden Überlandflug (solo)

Lizenzerwerb LAPL(A):

  1. Theoretische Prüfung in den o.g. Fächern
  2. Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
  3. Praktische Prüfung anhand eines 1-stündigen Prüfungsfluges mit einem hierfür berechtigten Sachverständigen.

Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte:

Der Inhaber einer LAPL(A) muss:

  • im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses (Medical) sein
  • innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Berechtigung zwölf Flugstunden als verantwortlicher Pilot (PIC), zwölf Starts und zwölf Landungen, sowie einer Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A) gemacht haben.

Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug zum Transport von Fluggästen nur betreiben wenn er als PIC in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat.